MONTAG BIS DONNERSTAG
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FREITAG
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Allfällige Rechtsgeschäftsgebühren werden durch das Gebührengesetz (§ 33 Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte) festgelegt.
Mittlerweile sind Mietverträge über Wohnungen von der Entrichtung der Mietvertragsgebühr befreit (Tarifpost 5 Bestandverträge Absatz 4).
Weiterhin gebührenpflichtig sind jedoch sonstige Mietverträge, insbesondere Mietverträge über Abstellplätze für Kraftfahrzeuge und Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten. Diese Gebühren betragen 1% des dreifachen Jahresbruttomietzinses (inkl. Betriebskosten, Umsatzsteuer etc.).
Die Vergebührung wird von der GWS als Vermieterin nach Anweisung der anfallenden Gebühren selbst elektronisch vorgenommen.